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   OLG Hamm, 10.01.2008 - 1 Vollz (Ws) 19/08   

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https://dejure.org/2008,33107
OLG Hamm, 10.01.2008 - 1 Vollz (Ws) 19/08 (https://dejure.org/2008,33107)
OLG Hamm, Entscheidung vom 10.01.2008 - 1 Vollz (Ws) 19/08 (https://dejure.org/2008,33107)
OLG Hamm, Entscheidung vom 10. Januar 2008 - 1 Vollz (Ws) 19/08 (https://dejure.org/2008,33107)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Burhoff online

    EGGVG § 23; EGGVG § 27
    Untätigkeitsbeschwerde; Zulässigkeit;

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Statthaftigkeit einer Untätigkeitsbeschwerde im gerichtlichen Verfahren in Strafvollzugssachen im Rahmen der Strafprozessordnung (StPO); Teilnahme an einer schulischen Fortbildung als Maßnahme auf dem Gebiet des Strafvollzugs; Anfechtung einer gerichtlichen Untätigkeit; ...

  • Judicialis

    EGGVG § 23; ; EGGVG § 27

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 05.02.1963 - 2 BvR 21/60

    Rechtsweg

    Auszug aus OLG Hamm, 10.01.2008 - 1 Vollz (Ws) 19/08
    Rechtsprechungsakte scheiden somit als Justizverwaltungsakte aus (vgl. dazu BVerfGE 15, S. 275; 22, S. 106, 110; 25, S. 352; Senatsbeschluss vom 4. August 1998 - 1 VAs 63/98 - m.w.N.).
  • OLG Dresden, 20.06.2005 - 2 Ws 182/05

    Zur Untätigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft im Eröffnungsverfahren bei

    Auszug aus OLG Hamm, 10.01.2008 - 1 Vollz (Ws) 19/08
    Damit ist zwar nicht jede gerichtliche Untätigkeit einer Anfechtung entzogen, denn die Unterlassung einer von Amts wegen oder auf Antrag zu treffenden Entscheidung ist dann - ausnahmsweise - anfechtbar, wenn die unterlassene Entscheidung selbst bzw. deren Ablehnung anfechtbar ist und der Unterlassung die Bedeutung einer endgültigen Ablehnung und nicht einer bloßen Verzögerung der zu treffenden Entscheidung zukommt (BGH a.a.O.; OLG Frankfurt, NStZ-RR 2002, Seite 188, 189; OLG Dresden, NJW 2005, Seite 2791).
  • OLG Frankfurt, 21.02.2002 - 3 Ws 1239/01

    Untätigkeitsbeschwerde in Strafvollzugssachen; Untätigkeit des Gerichts

    Auszug aus OLG Hamm, 10.01.2008 - 1 Vollz (Ws) 19/08
    Damit ist zwar nicht jede gerichtliche Untätigkeit einer Anfechtung entzogen, denn die Unterlassung einer von Amts wegen oder auf Antrag zu treffenden Entscheidung ist dann - ausnahmsweise - anfechtbar, wenn die unterlassene Entscheidung selbst bzw. deren Ablehnung anfechtbar ist und der Unterlassung die Bedeutung einer endgültigen Ablehnung und nicht einer bloßen Verzögerung der zu treffenden Entscheidung zukommt (BGH a.a.O.; OLG Frankfurt, NStZ-RR 2002, Seite 188, 189; OLG Dresden, NJW 2005, Seite 2791).
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